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Grünwerk Magdeburg GmbH

Industriestraße 6

39126 Magdeburg

 

(nachfolgend als „Auftragnehmer“)

 

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber unsere Geschäftsbedingungen an, es sei denn, Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einverne hmlich schriftlich eine abweichende Regelung.

(2) Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit der Informationen, die er dem Auftragnehmer vor der Erstellung des Kostenvoranschlags unaufgefordert zukommen lässt, verantwortlich und haftet für ihre Richtigkeit. Bei abweichenden Vor - Ort - Bedingungen, welche zu Verzögerun g en oder Nicht - Aufnahme der Arbeiten durch den Auftragnehmer führen , behält sich der Auftragnehmer vor, dem Auftraggeber A nfahrtskosten in Höhe 2,1 0 Euro/km, sowie 25 % des Auftragsvolumens in Rech nung zu stellen .

(3) Zu einem Vertragsabschluss kommt es, sobald der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt.

(4) Der Auftragnehmer hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen lang gebunden, ausgenommen sind Rohstoff - und Materialpreise. Wir behalten uns vor, diese ggf. den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(5) Mit der Bestellung von Waren, Bauleistungen od er Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei sich anzunehmen. Die Annahme kann entweder schri ftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

 

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Angebote des Auftragnehmers an den Auftraggeber beschreiben die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich.

(2) Es werden folgende branchenübliche Begriffe auf Grundlage der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baum (ZTV) und der Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) verwendet :

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Hier finden Sie weitere Baumarbeiten im Überblick.

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(3) Es werden keine Wundverschlussmittel verwendet.

(4) Totholzentnahmen und Kronenpflege werden grundsätzlich in der Vegetationsperiode des Baumes durchgeführt. Besteht der Auftraggeber auf früheren Beginn der Arbeiten, kann der Auf tragnehmer keine vollständige Totholzentnahme garantieren.

(5) Im Angebot nicht enthalten sind die Kosten für das Entfernen von Hindernissen im Arbeitsbereich die sich verbotenerweise dort befinden sowie die Kosten für Absperrungen und Beschilderungen und für Verkehrsleitmaßnahmen.

(6) Es gelten im Übrigen die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baum als vereinbart (ZTV - Baumpflege, Hrsg. FLL Forschungsgesellschaft Landschaftse ntwicklung Landschaftsbau e.V., 5. Auflage, Stand 2006, Bonn) , die in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden können.

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§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, den Auftrag rechtssicher und berechtigt auszulösen. Anspr üche aus Nichteinhaltung gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für den Zeitraum der Leistungserbringung eine geeignete Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsbereich unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Für alle verein barten Arbeiten muss der Auftraggeber vor Beginn alle notwendigen Genehmigungen (z. B. Schachtscheine, Fäll - Genehmigungen o. ä.) bei der zuständigen Behörde einholen und als Kopie für die Unterlagen des Auftragnehmers bereitstellen .

(4) Für Baumfällungen außerhalb der vom Landesnaturschutzgesetz vorgeschriebenen Zeit ( üblicherweise Oktober bis Februar ) muss durch den Auftraggeber das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich eingeholt werden , andernfalls erfolgt keine Baumfällung .

(5) Der Auf traggeber haftet für alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch ein Fehlen nicht oder nicht vollständig eingeholter Genehmigungen oder Bewilligungen erwachsen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Einholung der entspr echenden Genehmigungen wirksam beauftragt hat.

(6) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich der beauftragten Arbeiten zu erfüllen (insbesondere im Hinblick auf Versorgungsleitungen, Dienstbar keiten sowie besondere rechtliche Bestimmungen).

 

§ 4 Ausführungsfristen

(1) Die vom Auftragnehmer genannten Ausführungsfristen werden prinzipiell eingehalten. Aufgru nd des Tätigkeitsprofils ergibt sich eine Vielzahl von Unwägbarkeiten, die der Auftragnehmer nicht vertreten kann.

(2) Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen vgl. dazu § dieser Bestimmungen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen oder werden zwischen den Vertragspar teien einvernehmlich neu vereinbart.

(3) Falls der Auftragnehmer selbst in Verzug gerät, muss der Auftraggeber ihm zweiwöchige Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, falls noch nicht innerhalb der Frist mit der Ausführung begonnen wurde.

 

§ 5 Besonderheiten der Auftragsabwicklung

(1) Das Wetter - und Bodenrisiko liegt auf Seiten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Bestimmungen im Bereich Naturschutz, welche eine Ausführung der vereinbarten Arbeiten unterbinden.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer zum Ausführungszeitpunkt der vereinbarten Arbeiten gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Brüt - und Nistzeiten von Vögeln) einhalten kann, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin entstandenen Aufwandskosten in Rechnung zu stellen.

(3) Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt in j edem Fall beim Auftraggeber.

(4) Etwaige durch den Auftraggeber zu beanstandende Mängel sind durch Mängelrüge beim Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

 

§ 6 Mehrarbeit

Soll mehr Arbeit geleistet werden, als im Auftrag beschrieben ist, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Auftragserweiterung seitens des Auftraggebers. Wird im Zuge der Arbeiten eine unmittelbar drohende Gefahr festgestellt, gilt die Beseitigung der G efahr als grundsätzlich vereinbart.

 

§ 7 Abnahme

(1) Das Fertigstellen der Arbeiten und Stellen der Rechnung gilt als Abnahme, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird und der Auftraggeber nach der Fertig meldung oder Rechnungslegung nicht unverzüglich innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder nicht innerhalb von 12 Werktagen, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

§ 8 Garantie / Schäden / Haftung

(1) Schäden, die im Zusammenhang mit den be auftragten A rbeiten entstehen und allgemein anerkannt als unvermeidbar gelten, z. B. F ahrspuren, Sägemehl, H ackschnitzel, Dellen oder Spuren i m Rasen etc. sin d vom A uftraggeber hinzunehmen insbesondere auch dann, wenn die Rechte Dritter durch die Ausführun g der beauftragten Arbeiten betroffen sind. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

(2) Für vom Auftraggeber oder Dritten gestellte Materialien bzw. Pflanzen gibt der Auftragnehmer keine G arantie . Führen die verwendeten Materialien oder Pflanzen zu Schäden an den beauftragten Arbeiten, erlischt die Gewährleistung für diese .

(3) Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen wird vom Auftragnehmer nicht übernommen. Boden und Standort müssen nach allgemein a nerkannten Richtlinien für die verwendeten Pflanzen geeignet sein.

 

§ 9 Zahlungsvereinbarungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

(2) Das Nichteinhalten von Zahlungszielen führt zur Einstellung oder Unterbrechung der beauftragten Arbeiten. Die daraus erfolgte Unterbrechung berechtigt den Auftraggeber nicht, den Auftragnehmer bezüglich der Leistungserbringung in Verzug zu setzen.

(3) Vereinbarte Zahlungsziele sind einzuhalten, dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

(4) Die vom Auftragnehmer berechneten Leistungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für Privatkunden sowie i n Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.

(6) Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht - oder Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, ihm stehen r echtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.

(7) Ein berechtigter Mängeleinbehalt vgl. § 5 Abs. 4 ist lediglich in Höhe von maximal 5 % zur Netto - Auftragssumme zulässig.

(8) Skontoabzüge sind unzulässig, w enn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Fremdleistungen sowie Lohnleistungen sind nicht skontierfähig.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

 

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Magdeburg vereinbart.

 

§ 11 Salvatoresche Klausel

Werden gegebenenfalls Teile dieser Best immungen ungültig , wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die ungültigen Teile werden durch gültige gesetzliche Bestimmungen ersetzt.

Anker 1
Anker 2
Anker 3
Anker 4
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Anker 7
Anker 8
Anker 9
Anker 10
Anker 11

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber 

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